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BZ 2026 97

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Cham

Zug OG ·BZ · 2026-06-09 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 27'788.85). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Ent- scheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkurs- betreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2026 277). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids so- wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Mit Schreiben vom 28. April 2026 reichte sie ein in der Beschwerde genanntes, aber versehentlich nicht beigelegtes Dokument nach (Kontoauszug; act. 4/1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.

E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

Seite 3/5 und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.H.; 139 III 491 E. 4).

E. 3 Die Beschwerdeführerin zahlte am 22. April 2026 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittel- frist – einen Betrag von CHF 28'452.00 an das Betreibungsamt Zug. Nach Abzug der In- kassokosten von CHF 141.55 verblieb ein Betrag von CHF 28'310.45 (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/3). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 beglich die Beschwerdeführe- rin am 23. April 2026 bei der Gerichtskasse (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/4). Die Forderung der Be- schwerdegegnerin von CHF 27'788.85 (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zug vom 23. April 2026 (act. 1/7) wurden gegen sie – nebst der Betreibung

Seite 4/5 der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zah- lung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit Juni 2022 insgesamt 30 Betreibungen über total CHF 85'147.50 angehoben. Davon sind 23 Betreibungen über CHF 45'491.35 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. 4 Betreibungen über CHF 20'521.65 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung, wovon eine Betreibung (Nr. J.________) durch Zahlung an das Betreibungsamt vom 27. April 2026 erledigt ist (vgl. act. 1 Rz 11, act. 1/9). Bei 2 Betreibungen über CHF 18'389.05 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Eine Betreibung über CHF 745.45 aus dem Jahre 2023 ist durch Rechtsvorschlag gehemmt, wobei die Jahresfrist für die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs.2 SchKG abgelaufen sein dürfte. Damit verbleiben 5 offene Betreibungen über insgesamt CHF 34'856.95.

E. 5.2 Diesen Schulden steht ein Kontoguthaben bei der F.________ von CHF 24'912.20 per

27. April 2026 gegenüber (act. 4/1). Damit können die 3 Betreibungen über insgesamt CHF 16'467.90, die sich im Stadium der Konkursandrohung befinden (Nrn. G.________, H.________ und I.________), beglichen werden. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit dem verbleibenden Bankguthaben sowie den bis Monatsende zu erwartenden Zah- lungseingängen seitens bestehender Debitoren und aus wiederkehrenden Aufträgen auch die beiden verbleibenden Betreibungsforderungen sehr zeitnah vollumfänglich getilgt werden können (vgl. act. 1 Rz 12). Gemäss der von ihr eingereichten Debitorenliste belaufen sich die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2026 auf CHF 24'817.15. Weite- re Debitoren aus den Jahren 2024 und 2025 im Umfang von CHF 36'820.95 hat die Be- schwerdeführerin aufgrund der unsicheren Einbringlichkeit bereits auf CHF 0.00 wertberich- tigt (vgl. act. 1 Rz 10, act. 1/8). Schliesslich erzielte die Beschwerdeführerin gemäss proviso- rischer Erfolgsrechnung per 21. April 2026 vom 1. Januar 2026 bis zum 21. April 2026 einen Betriebsgewinn von CHF 20'944.00 (vgl. act. 1/10).

E. 5.3 Aufgrund dieser Angaben und Belege rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerde- führerin ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen und die offenen Verpflichtungen in absehbarer Zeit tilgen kann. Bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise ist daher die Zah- lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sie sich im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

E. 6 Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben.

E. 7 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Seite 5/5 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
  4. Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundes- gericht.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 277) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug - Betreibungsamt Zug - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2026 97 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 9. Juni 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 15. April 2026 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der D.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 27'788.85). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 15. April 2026, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Ent- scheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkurs- betreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2026 277). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2026 Be- schwerde beim Obergericht Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids so- wie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Mit Schreiben vom 28. April 2026 reichte sie ein in der Beschwerde genanntes, aber versehentlich nicht beigelegtes Dokument nach (Kontoauszug; act. 4/1). 3. Mit Verfügung vom 28. April 2026 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde auf- schiebende Wirkung zu (act. 2). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

Seite 3/5 und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.H.; 139 III 491 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin zahlte am 22. April 2026 – innerhalb der zehntägigen Rechtsmittel- frist – einen Betrag von CHF 28'452.00 an das Betreibungsamt Zug. Nach Abzug der In- kassokosten von CHF 141.55 verblieb ein Betrag von CHF 28'310.45 (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/3). Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 beglich die Beschwerdeführe- rin am 23. April 2026 bei der Gerichtskasse (vgl. act. 1 Rz 5, act. 1/4). Die Forderung der Be- schwerdegegnerin von CHF 27'788.85 (inkl. Zinsen und Kosten) ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zug vom 23. April 2026 (act. 1/7) wurden gegen sie – nebst der Betreibung

Seite 4/5 der Beschwerdegegnerin, die zur Konkurseröffnung geführt hat und mittlerweile durch Zah- lung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit Juni 2022 insgesamt 30 Betreibungen über total CHF 85'147.50 angehoben. Davon sind 23 Betreibungen über CHF 45'491.35 durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an Gläubiger erledigt. 4 Betreibungen über CHF 20'521.65 befinden sich im Stadium der Konkursandrohung, wovon eine Betreibung (Nr. J.________) durch Zahlung an das Betreibungsamt vom 27. April 2026 erledigt ist (vgl. act. 1 Rz 11, act. 1/9). Bei 2 Betreibungen über CHF 18'389.05 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. Eine Betreibung über CHF 745.45 aus dem Jahre 2023 ist durch Rechtsvorschlag gehemmt, wobei die Jahresfrist für die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs.2 SchKG abgelaufen sein dürfte. Damit verbleiben 5 offene Betreibungen über insgesamt CHF 34'856.95. 5.2 Diesen Schulden steht ein Kontoguthaben bei der F.________ von CHF 24'912.20 per

27. April 2026 gegenüber (act. 4/1). Damit können die 3 Betreibungen über insgesamt CHF 16'467.90, die sich im Stadium der Konkursandrohung befinden (Nrn. G.________, H.________ und I.________), beglichen werden. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit dem verbleibenden Bankguthaben sowie den bis Monatsende zu erwartenden Zah- lungseingängen seitens bestehender Debitoren und aus wiederkehrenden Aufträgen auch die beiden verbleibenden Betreibungsforderungen sehr zeitnah vollumfänglich getilgt werden können (vgl. act. 1 Rz 12). Gemäss der von ihr eingereichten Debitorenliste belaufen sich die offenen Forderungen der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2026 auf CHF 24'817.15. Weite- re Debitoren aus den Jahren 2024 und 2025 im Umfang von CHF 36'820.95 hat die Be- schwerdeführerin aufgrund der unsicheren Einbringlichkeit bereits auf CHF 0.00 wertberich- tigt (vgl. act. 1 Rz 10, act. 1/8). Schliesslich erzielte die Beschwerdeführerin gemäss proviso- rischer Erfolgsrechnung per 21. April 2026 vom 1. Januar 2026 bis zum 21. April 2026 einen Betriebsgewinn von CHF 20'944.00 (vgl. act. 1/10). 5.3 Aufgrund dieser Angaben und Belege rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerde- führerin ihren laufenden Verpflichtungen nachkommen und die offenen Verpflichtungen in absehbarer Zeit tilgen kann. Bei sehr grosszügiger Betrachtungsweise ist daher die Zah- lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht. Allerdings muss sie sich im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Auf- hebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. April 2026 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden der Beschwerdeführe- rin auferlegt und mit dem von ihr bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerde- führerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Die Parteien können innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundes- gericht. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2026 277) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug - Betreibungsamt Zug - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: